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Werder Bremen Fanclub

Stadionordnung

Stadionordnung

für das Bremer Weser-Stadion
Die Bremer Weser-Stadion GmbH (nachfolgend: „BWS") erlässt unter Bezugnahme auf das Hausrecht des jeweiligen Veranstalters die nachfolgenden Regelungen:

§1 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt für den umfriedeten Bereich des Bremer Weser-Stadions, seiner durch die Franz-Böhmert-Straße und die Straße Auf dem Peterswerder begrenzten Vorplätze und Fußwege sowie die Stadionparkplätze P1-P6.

§2 Widmung des Stadions

1. Das Stadion dient der Austragung von Veranstaltungen, insbesondere von Fußballspielen. In diesem Fall gelten grundsätzlich ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Veranstalters sowie der nationalen und/oder internationalen Verbände (z.B. DFB /DFL, UEFA, FIFA).

2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Zugang und Nutzung des Stadions besteht nicht.

§3 Zutritt und Aufenthalt

1. Im Stadion dürfen sich bei Veranstaltungen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung für die jeweilige Veranstaltung vor Ort unverzüglich auf eine andere Art nachweisen können.

2. Kinder haben bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres zu Fußballspielen nur in Begleitung einer erwachsenen Person zum Stadion Zutritt.

3. Personen, die aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsums ein Sicherheitsrisiko darstellen oder die gegen die Verbote in §6 verstoßen, ist der Aufenthalt im Stadion nicht gestattet.

4. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren werden das Stadion und das Stadionumfeld videoüberwacht.

§4 Weisungen und Zugangskontrolle

1. Den Anweisungen der BWS, des Veranstalters, der Polizei, der Feuerwehr, der Ordnungsbehörden, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, des Sanitäts- und Rettungsdienstes und des Stadionsprechers ist im räumlichen Geltungsbereich unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leisten.

2. Jeder Besucher ist bei Betreten des Stadions und während des Aufenthalts im Stadion verpflichtet, dem Ordnungsdienst die Eintrittskarte oder den sonstigen Berechtigungsnachweis auf Verlangen vorzuzeigen und zur Überprüfung auszuhändigen.

3. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Besucher und mitgebrachte Gegenstände - auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel - dahingehend zu untersuchen, ob dem Besucher der Aufenthalt im Stadion gem. §3.3 untersagt werden kann.

§5 Verhalten im Stadion

1. Jede Person hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung im räumlichen Geltungsbereich nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird, insbesondere niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

2. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege zum und im Stadion sind unbedingt und uneingeschränkt freizuhalten. Fluchttüren dürfen nur im Notfall geöffnet werden.

3. Das Mitführen von Doppelhaltern ist nur in den Stehplatzbereichen des Stadions erlaubt und bedarf einer Zustimmung gem. §6.5. Gleiches gilt für Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder deren Durchmesser größer ist als 3 cm.

§6 Verbote

1. Untersagt sind im räumlichen Geltungsbereich Äußerungen sowie Gesten, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte zu diffamieren, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Abstammung bzw. ethnischer Herkunft.

2. Verboten ist im räumlichen Geltungsbereich ein äußeres Erscheinungsbild, das nach objektiver Auffassung eine rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, demokratie- und/oder verfassungsfeindliche Einstellung dokumentiert. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere Kleidung (z.B. von „Thor Steinar"), sichtbare Tattoos und Körperschmuck.

3. Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände im Stadion untersagt:

a. Waffen im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen objektiv geeignet und bestimmt sind;

b. Material, insbesondere Spruchbänder, Banner, Fahnen, Plakate und Transparente, mit beleidigenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, diskriminierenden, demokratie- und/oder verfassungsfeindlichen Inhalten;

c. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;

d. Flaschen aller Materialien, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

e. sperrige, feste Gegenstände wie Leiter, Hocker, Stühle, Kisten, Koffer;

f. Feuerwerkskörper, Raketen, Fackeln, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände sowie Stoffe oder Stoffgemische, mit denen ein pyrotechnischer Satz erstellt werden kann;

g. Getränke, die nicht im Stadion erworben wurden; ausgenommen sind nicht-alkoholische Getränke in Tetra-Paks mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,33 Litern; diese Ausnahme gilt nicht für den Gästefan-Bereich;

h. nicht-legalisierte Drogen aller Art;

i. Tiere;

j. Laser-Pointer;

k. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;

l. professionelle oder semi-professionelle Fotoapparate (z.B. Spiegelreflexkameras), Videokameras, Ton- bzw. Bildaufnahmegeräte, sofern keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der BWS oder des Veranstalters vorliegt.

4. Weiterhin ist verboten:

a. sich in anderen als den durch die Eintrittskarte oder die Akkreditierung bestimmten Bereichen im Stadion aufzuhalten;

b. im Stadion sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen;

c. im räumlichen Geltungsbereich

o nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Maste aller Art, Dächer und Bäume zu besteigen oder zu übersteigen;

o mit Gegenständen zu werfen;

o Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;

o bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;

o außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Anlagen in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;

o sich an einer körperlichen Auseinandersetzung mit Dritten zu beteiligen.

5. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im Stadion nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters erlaubt:

a. Fahnen- und Transparentstangen, die länger sind als 1,5 m und/oder deren Durchmesser größer ist als 3 cm;

b. Doppelhalter;

c. Spruchbänder, Banner, Fahnen, Plakate, Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm;

d. mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstär-kung.


Bei Fußballspielen kann eine Zustimmung von offiziell angemeldeten Fan-Clubs oder Fangruppierungen bis spätestens drei (3) Tage vor Beginn einer Veranstaltung per E-Mail und Abbildung des betroffenen Gegenstandes an die zuständige Fan- und Mitgliederbetreuung beantragt werden. Danach wird eine Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Auch bei fristgerechter Beantragung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen versagt werden.

Vorstehend genannte, berechtigterweise mitgeführte Gegenstände sind ausschließlich über die Eingänge „Tor3" oder „Tor10" in das Stadion zu bringen und dort dem Ordnungsdienst mitsamt der schriftlichen Zustimmung unaufgefordert vorzuzeigen.

6. Gewerbliche Betätigung, die Verteilung oder der Verkauf von Drucksachen, die Lagerung von Gegenständen sowie Maßnahmen, die die Bewerbung eines Unternehmens oder einer Marke zum Ziel haben, sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der BWS oder des jeweiligen Veranstalters gestattet.

§7 Zuwiderhandlungen

1. Gegen Personen, die gegen Vorschriften dieser Stadionordnung verstoßen, kann unbeschadet weiterer Rechte der BWS und des Veranstalters ohne Anspruch auf Entschädigung ein Haus- bzw. Stadionverbot ausgesprochen werden, welches sich auf den räumlichen Geltungsbereich erstreckt.

2. Haus- bzw. Stadionverbote können auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen werden, wenn konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann.

3. Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände können sichergestellt werden. Diese Gegenstände werden, soweit sie nicht für ein etwaiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden, nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung und Rückgabe entstandenen Kosten zurückgegeben oder nach Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet; die BWS und/oder der Veranstalter haften nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen.


§8 Bild- und Tonaufnahmen

1. Jeder Besucher willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung im Stadion, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.

2. Die Rechte des Veranstalters aus §8.1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.

§9 Haftung

1. Das Betreten des räumlichen Geltungsbereichs und die Benutzung des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr.

2. Die BWS und der Veranstalter haften im Fall einer Verletzung ihrer jeweiligen Pflichten für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird die Haftung der BWS und des Veranstalters bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.

3. Weder die BWS noch der Veranstalter haften für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden.

4. Unfälle oder Schäden sind der BWS und dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

Stand: April 2012
Bremen Weser-Stadion GmbH

 
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